520c
CH-LU
Art. 20 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Gesamtpauschalierte Arbeitszeit
Arbeitszeit - Dozierende
Art. 20 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Gesamtpauschalierte Arbeitszeit
1. Für Professorinnen und Professoren, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und -direktoren, Institutsleiterinnen und -leiter und Abteilungsleiterinnen und -leiter gilt gesamtpauschalierte Arbeitszeit. Artikel 18 und 19 finden keine Anwendung.