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Art. 20 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Gesamtpauschalierte Arbeitszeit

Arbeitszeit - Dozierende
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Art. 20 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Gesamtpauschalierte Arbeitszeit

1. Für Professorinnen und Professoren, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und -direktoren, Institutsleiterinnen und -leiter und Abteilungsleiterinnen und -leiter gilt gesamtpauschalierte Arbeitszeit. Artikel 18 und 19 finden keine Anwendung.

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