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Art. 2 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Mitarbeitende

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Mitarbeitende

1. Das Personal der Hochschule setzt sich zusammen aus

a. * den Dozierenden mit dem Profil

1. Professorinnen und Professoren,

2. künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren,

3. Dozierenden erweitertes Profil, Profil Lehre und Profil Forschung,

4. Leitungsfunktionen Departement (Direktorin und Direktor, Vizedirektorin und Vizedirektor, Institutsleiterin und Institutsleiter, Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter),

b. * den assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden mit dem Profil

1. Senior wissenschaftlichen Mitarbeitenden,

2. wissenschaftlichen Mitarbeitenden,

3. Mitarbeitenden Fachinfrastruktur,

4. Assistierenden,

5. Hilfsassistierenden,

c. * den administrativen und technischen Mitarbeitenden mit dem Profil

1. administrativen Mitarbeitenden,

2. Mitarbeitenden Hausdienst,

3. Reinigungspersonal.

2. Die in dieser Verordnung verwendete Bezeichnung «Professorinnen und Professoren» gilt nicht für das Profil «künstlerische Professorinnen und künstlerische Professoren». Die künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren werden ausdrücklich als solche genannt.

3. Soweit in dieser Verordnung die Bezeichnung «Dozierende» gewählt wird, sind alle Profile nach Absatz 1a miteingeschlossen.

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