Art. 19 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
Art. 19 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1. Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich zeitlich zu kompensieren.
2. Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 200 Stunden übersteigt. In begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt werden.
3. Vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 18 Absatz 2 kann bei einem Vollzeitpensum eine Auszahlung von maximal 150 Stunden pro Studienjahr bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei einem Wechsel in das Arbeitszeitmodell gemäss Artikel 20 kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin bzw. dem zuständigen Direktor bewilligt werden.
4. Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.