Art. 15 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Beendigung aus Altersgründen
Art. 15 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Beendigung aus Altersgründen
1. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Erfüllung des 65. Altersjahres. Für Dozierende endet es mit dem Semester, in dem sie das 65. Altersjahr erfüllen.
2. Aus wichtigen betrieblichen Gründen können Mitarbeitende nach dem Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Dieses Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende beziehungsweise Semesterende nach der Erfüllung des 70. Altersjahres.
3. In Ausnahmefällen können Mitarbeitende auch nach der Erfüllung des 70. Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete Anstellung möglich.
4. Die Anstellungen gemäss den Absätzen 2 und 3 müssen von der Rektorin oder vom Rektor bewilligt werden.