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520c CH-LU

Art. 13 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Arbeitsverhältnis - Funktionszulagen
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Art. 13 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

1. Funktionszulagen gemäss anwendbarer Besoldungsverordnung werden den Mitarbeitenden für die Dauer der zusätzlichen Arbeiten bzw. der erweiterten Verantwortung zugesprochen.

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