Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520c CH-LU

Art. 12 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Lohnzuschlag

Arbeitsverhältnis - Besoldungen Dozierende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Lohnzuschlag

1. Dozierenden mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit nach Artikel 20, mit Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren, kann ein Lohnzuschlag von bis zu 6 Prozent des Lohnes zugesprochen werden.

2. Mit dem Lohnzuschlag kann die Wettbewerbssituation und die Gewinnung von Fachkräften mit Praxiserfahrung und grossem Renommée in der Wissenschaftscommunity und die ausserordentlich erfolgreiche Akquise von Drittmitteln berücksichtigt werden.

3. Der Lohnzuschlag kann befristet oder unbefristet zugesprochen werden. Er wird im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen periodisch angepasst. Der Lohnzuschlag gilt als Lohnbestandteil im engeren Sinn und ist bei der Pensionskasse als anrechenbarer Jahresverdienst versichert.

← Art. 11 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Geltungsbereich Art. 13 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →