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Art. 11 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Einreihung und Einstufung

Arbeitsverhältnis - Besoldungen Dozierende
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Art. 11 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Einreihung und Einstufung

1. Die Dozierenden werden bei der Einreihung in die im Anhang 1 in den Profilen angegebene Lohnklasse und innerhalb der Lohnklasse in eine Lohnstufe eingeteilt.

2. Bei der Einreihung in eine Lohnstufe werden die berufliche Qualifikation und die berufliche Erfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt und der interne Quervergleich berücksichtigt.

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