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520c CH-LU

Art. 1 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Geltungsbereich

1. Diese Personalverordnung ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der Hochschule Luzern.

2. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar, mit Ausnahme von § 1 Absatz 4bis (Versicherungspflicht bei der Luzerner Pensionskasse) und § 37 Absatz 3 (weitere finanzielle Beiträge zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf) des Personalgesetzes, § 43 Absatz 5 der Personalverordnung (Sabbaticals) und § 20a der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (Vergütung für die Empfehlung von neuem Personal).

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