Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520b FHZ CH-LU

Art. 6 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Regelung der Aus- und Weiterbildung

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 FHZ-Statut · Regelung der Aus- und Weiterbildung

1. Die Aus- und Weiterbildung an der Hochschule Luzern, namentlich die Rechte und Pflichten der Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden, die Disziplinarmassnahmen, die Kernkompetenzen in der Lehre und weitere Zuständigkeiten, werden unter Berücksichtigung des übergeordneten Rechts in den Studienordnungen für die Aus- und Weiterbildung sowie den Studienreglementen der Departemente geregelt.

← Art. 5 FHZ-Statut Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Gegenstand Art. 7 FHZ-Statut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →