520b
FHZ
CH-LU
Art. 43 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Entschädigung
Angehörige der Hochschule Luzern - Studierende
Art. 43 FHZ-Statut · Entschädigung
1. Die Tätigkeit von Studierenden in den Mitwirkungsorganen wird monetär oder mit Credits entschädigt.
2. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Art und den Umfang der Entschädigung für das Präsidium und die Mitglieder des Studierendenrates.
3. Die Departemente bestimmen die Art und den Umfang der Entschädigung für das Präsidium und die Mitglieder der Studierendenvertretungen.