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520b FHZ CH-LU

Art. 43 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Entschädigung

Angehörige der Hochschule Luzern - Studierende
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Art. 43 FHZ-Statut · Entschädigung

1. Die Tätigkeit von Studierenden in den Mitwirkungsorganen wird monetär oder mit Credits entschädigt.

2. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Art und den Umfang der Entschädigung für das Präsidium und die Mitglieder des Studierendenrates.

3. Die Departemente bestimmen die Art und den Umfang der Entschädigung für das Präsidium und die Mitglieder der Studierendenvertretungen.

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