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520b FHZ CH-LU

Art. 42 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Anerkennung durch die Hochschule Luzern

Angehörige der Hochschule Luzern - Studierende
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Art. 42 FHZ-Statut · Anerkennung durch die Hochschule Luzern

1. Der Studierendenrat und die Studierendenvertretungen werden durch die Hochschule Luzern mit der Genehmigung ihrer normativen Grundlagen, namentlich ihrer Statuten und Organisationsreglemente, von der Rektorin oder vom Rektor anerkannt.

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