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520b FHZ CH-LU

Art. 41 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Studierendenvertretungen

Angehörige der Hochschule Luzern - Studierende
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Art. 41 FHZ-Statut · Studierendenvertretungen

1. Die Studierendenvertretungen setzen sich für die Anliegen und Interessen der Studierenden in den jeweiligen Departementen Technik und Architektur, Wirtschaft, Informatik, Soziale Arbeit, Design Film Kunst und Musik ein.

2. Pro Departement wird je eine Studierendenvertretung gewählt, die sich aus mindestens drei Vertreterinnen und Vertretern aller Studierenden zusammensetzt. Im Übrigen organisieren sich die Studierendenvertretungen unter Berücksichtigung der Mitwirkungsstandards der Hochschule Luzern selber.

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