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520b FHZ CH-LU

Art. 4 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Ausbildung

Allgemeines
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Art. 4 FHZ-Statut · Ausbildung

1. Die Hochschule Luzern bildet Studierende im Rahmen von praxisorientierten Bachelor- und Masterstudiengängen für eine qualifizierte Tätigkeit in Berufen aus, welche die Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erfordern, und vermittelt ihnen Allgemeinbildung und grundlegendes Fach- und pädagogisches Wissen.

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