520b
FHZ
CH-LU
Art. 39 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Mitwirkungsorgane
Angehörige der Hochschule Luzern - Studierende
Art. 39 FHZ-Statut · Mitwirkungsorgane
1. Die Mitwirkungsorgane der Hochschule Luzern sind der Studierendenrat auf Stufe Gesamthochschule und die Studierendenvertretungen auf Stufe Departemente.
2. Rechte und Pflichten sowie die Formen der Mitwirkung dieser Mitwirkungsorgane sind im Anhang 2 dieses Statuts geregelt.