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520b FHZ CH-LU

Art. 36 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Sozialpartner

Angehörige der Hochschule Luzern - Mitarbeitende
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Art. 36 FHZ-Statut · Sozialpartner

1. Die Hochschule Luzern pflegt die Sozialpartnerschaft mit dem Dozierendenverband und den Personalverbänden und hört sie zu hochschulspezifischen personalrechtlichen Fragen sowohl auf Stufe Departement wie auf Stufe Gesamthochschule im Rahmen von Vernehmlassungen und Aussprachen mit der Rektorin oder dem Rektor sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fachhochschulrates an.

2. Die Sozialpartner können ihre Vertretungen in die Mitwirkungsorgane der Hochschule Luzern wählen lassen. Ein Anspruch auf Vertretung besteht nicht.

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