520b
FHZ
CH-LU
Art. 36 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Sozialpartner
Angehörige der Hochschule Luzern - Mitarbeitende
Art. 36 FHZ-Statut · Sozialpartner
1. Die Hochschule Luzern pflegt die Sozialpartnerschaft mit dem Dozierendenverband und den Personalverbänden und hört sie zu hochschulspezifischen personalrechtlichen Fragen sowohl auf Stufe Departement wie auf Stufe Gesamthochschule im Rahmen von Vernehmlassungen und Aussprachen mit der Rektorin oder dem Rektor sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fachhochschulrates an.
2. Die Sozialpartner können ihre Vertretungen in die Mitwirkungsorgane der Hochschule Luzern wählen lassen. Ein Anspruch auf Vertretung besteht nicht.