520b
FHZ
CH-LU
Art. 35 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Entschädigung der Mitglieder der Mitwirkungsorgane
Angehörige der Hochschule Luzern - Mitarbeitende
Art. 35 FHZ-Statut · Entschädigung der Mitglieder der Mitwirkungsorgane
1. Die Tätigkeit Mitarbeitender in den Mitwirkungsorganen kann wie folgt an die jährliche Arbeitszeit angerechnet werden
a. * das Präsidium des Mitwirkungsrates mit pauschal 50 Stunden bzw. die Mitglieder des Co-Präsidiums mit pauschal je 40 Stunden,
b. das Präsidium einer Mitwirkungskommission mit pauschal 50 Stunden,
c. * bei allen übrigen Mitgliedern des Mitwirkungsrates oder einer Mitwirkungskommission mit pauschal 30 Stunden,
d. * die Stellvertretungen der Mitglieder des Mitwirkungsrates mit pauschal 10 Stunden.