Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520b FHZ CH-LU

Art. 35 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Entschädigung der Mitglieder der Mitwirkungsorgane

Angehörige der Hochschule Luzern - Mitarbeitende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 FHZ-Statut · Entschädigung der Mitglieder der Mitwirkungsorgane

1. Die Tätigkeit Mitarbeitender in den Mitwirkungsorganen kann wie folgt an die jährliche Arbeitszeit angerechnet werden

a. * das Präsidium des Mitwirkungsrates mit pauschal 50 Stunden bzw. die Mitglieder des Co-Präsidiums mit pauschal je 40 Stunden,

b. das Präsidium einer Mitwirkungskommission mit pauschal 50 Stunden,

c. * bei allen übrigen Mitgliedern des Mitwirkungsrates oder einer Mitwirkungskommission mit pauschal 30 Stunden,

d. * die Stellvertretungen der Mitglieder des Mitwirkungsrates mit pauschal 10 Stunden.

← Art. 34 FHZ-Statut Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Gegenstand Art. 36 FHZ-Statut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →