Art. 34 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Mitwirkungskommissionen
Art. 34 FHZ-Statut · Mitwirkungskommissionen
1. Die Mitwirkungskommissionen vertreten die Anliegen und Interessen der Mitarbeitenden eines Departementes sowie zusammengenommen der Mitarbeitenden des Generalsekretariats und der vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation sowie Personal und Hochschulentwicklung.
2. Pro Departement sowie für die Mitarbeitenden des Generalsekretariats und der vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation sowie Personal und Hochschulentwicklung zusammen wird je eine Mitwirkungskommission eingesetzt, die sich aus mindestens drei Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Mitarbeitendenkategorien zusammensetzt. Im Übrigen organisieren sich die Mitwirkungskommissionen nach gleichen Grundsätzen selber. Die Organisationsreglemente sind von der Direktorin oder vom Direktor für die Departemente respektive der Rektorin oder dem Rektor für das Generalsekretariat und die vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation sowie Personal und Hochschulentwicklung zusammen zu genehmigen.