Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520b FHZ CH-LU

Art. 33 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Mitwirkungsrat

Angehörige der Hochschule Luzern - Mitarbeitende
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Art. 33 FHZ-Statut · Mitwirkungsrat

1. Der Mitwirkungsrat vertritt die Anliegen und Interessen aller Mitarbeitenden der Hochschule Luzern in der Gesamthochschule.

2. Der Mitwirkungsrat setzt sich aus den Delegierten der sieben Mitwirkungskommissionen zusammen. Der Mitwirkungsrat organisiert sich unter Berücksichtigung der Mitwirkungsstandards der Hochschule Luzern sowie aller Mitarbeitendenkategorien selber. Das Organisationsreglement ist von der Rektorin oder vom Rektor zu genehmigen.

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