520b
FHZ
CH-LU
Art. 32 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Mitwirkungsorgane
Angehörige der Hochschule Luzern - Mitarbeitende
Art. 32 FHZ-Statut · Mitwirkungsorgane
1. Die Mitwirkungsorgane der Hochschule Luzern sind der Mitwirkungsrat auf Stufe Gesamthochschule und die Mitwirkungskommissionen.
2. Die Rechte und Pflichten sowie die Formen der Mitwirkung dieser Mitwirkungsorgane sind im Anhang 2 dieses Statuts geregelt.