Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520b FHZ CH-LU

Art. 31 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Mitwirkung

Angehörige der Hochschule Luzern - Mitarbeitende
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Art. 31 FHZ-Statut · Mitwirkung

1. Die Hochschule Luzern fördert die Mitwirkung ihrer Mitarbeitenden.

2. Die Mitarbeitenden wirken primär stufengerecht in den vertikalen und horizontalen Arbeitsprozessen der Hochschule Luzern mit. Sie werden dabei in fachliche und organisatorische Aufgaben, namentlich im Rahmen des individuellen Leistungsauftrags, sowie in den Gremien der Kompetenzzentren, der Institute und der Ressorts und bei Konferenzen und Klausuren miteinbezogen.

3. Die Mitarbeitenden können zudem in den Mitwirkungsorganen der Hochschule Luzern institutionell mitwirken.

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