520b
FHZ
CH-LU
Art. 3 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Fachliche und wissenschaftliche Integrität
Allgemeines
Art. 3 FHZ-Statut · Fachliche und wissenschaftliche Integrität
1. Alle Angehörigen der Hochschule Luzern achten bei der Weiterentwicklung und beim Austausch von Wissen auf Offenheit, Selbstdisziplin, selbstkritisches Urteil und ethische Reflexion.
2. Angehörige der Hochschule Luzern, welche in der Lehre und Forschung tätig sind, wahren die wissenschaftliche Integrität und halten sich an die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.