Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520b FHZ CH-LU

Art. 3 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Fachliche und wissenschaftliche Integrität

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 FHZ-Statut · Fachliche und wissenschaftliche Integrität

1. Alle Angehörigen der Hochschule Luzern achten bei der Weiterentwicklung und beim Austausch von Wissen auf Offenheit, Selbstdisziplin, selbstkritisches Urteil und ethische Reflexion.

2. Angehörige der Hochschule Luzern, welche in der Lehre und Forschung tätig sind, wahren die wissenschaftliche Integrität und halten sich an die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.

← Art. 2 FHZ-Statut Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Gegenstand Art. 4 FHZ-Statut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →