Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520b FHZ CH-LU

Art. 29 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Recht auf Information und Mitwirkung

Angehörige der Hochschule Luzern - Allgemeines
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Art. 29 FHZ-Statut · Recht auf Information und Mitwirkung

1. Die Angehörigen der Hochschule Luzern sind in ihren Aufgabenbereichen über die Belange der Hochschule Luzern sach- und zeitgerecht zu informieren.

2. Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Information und Mitwirkung Rechnung zu tragen.

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