Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520b FHZ CH-LU

Art. 28 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Entschädigung

Organisation - Beiräte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 FHZ-Statut · Entschädigung

1. Die Mitglieder der Beiräte werden von den Departementen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird von der Hochschulleitung bestimmt.

← Art. 27 FHZ-Statut Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Gegenstand Art. 28a FHZ-Statut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →