Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520b FHZ CH-LU

Art. 27 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Aufgaben

Organisation - Beiräte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 FHZ-Statut · Aufgaben

1. Die Beiräte begleiten und unterstützen die Departemente fachkompetent bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, namentlich in Bezug auf das Leistungsangebot und dessen bedarfsgerechte Weiterentwicklung.

2. Im Einzelnen kommen den Beiräten folgende Aufgaben zu: Sie

a. beraten die Departemente bei der operativen Planung und Umsetzung des Leistungsangebots,

b. evaluieren gemeinsam mit den Departementen die Umsetzungsergebnisse und unterbreiten ihnen Vorschläge für Massnahmen,

c. pflegen in ihren Fachgebieten Kontakte zu Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft,

d. lassen sich von den Departementen regelmässig über das Angebot, die Organisation und den Betrieb informieren,

e. können zur Bearbeitung bestimmter Themen im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel Arbeitsgruppen einsetzen.

← Art. 26 FHZ-Statut Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Gegenstand Art. 28 FHZ-Statut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →