520b
FHZ
CH-LU
Art. 26 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Wahl und Zusammensetzungen
Organisation - Beiräte
Art. 26 FHZ-Statut · Wahl und Zusammensetzungen
1. Die Departemente bestimmen einen Beirat, dessen Mitglieder von der Departementsleitung jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden.
2. Als Beiräte werden Persönlichkeiten aus Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur mit Berufserfahrung in den Fachgebieten des jeweiligen Departementes gewählt.
3. Die Departemente können die Funktion des Beirats an rechtlich selbständige Organisationen übertragen.