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520b FHZ CH-LU

Art. 25 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Organisation und Aufgaben

Organisation - Ressorts
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Art. 25 FHZ-Statut · Organisation und Aufgaben

1. Die Ressorts werden von einem Mitglied der Hochschulleitung geleitet, welches in der Regel gleichzeitig die Leitung eines Departementes innehat. Im Übrigen organisieren sich die Ressorts selbst.

2. Die Ressortleitenden sind insbesondere verantwortlich für

a. die Entwicklung und Umsetzung der Teilstrategien und der strategischen Ziele,

b. die Koordination der Ressortaktivitäten und den Erfahrungsaustausch unter den Departementen,

c. die Sicherstellung ressortrelevanter Informationen in der Ressortkonferenz,

d. die Vertretung des Ressorts in der Hochschulleitung sowie gegenüber der Rektorin oder dem Rektor,

e. die ressortspezifische Interessensvertretung nach aussen,

f. die ressortspezifische Tätigkeit ausserhalb der Hochschule Luzern.

3. Die Ressortleitenden lassen die Organisation und die Mandate der Ressorts von der Hochschulleitung genehmigen und erstatten dieser mindestens einmal jährlich Bericht. Im Übrigen gilt die Kompetenzenregelung der Führungsorgane und -personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1.

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