Art. 21 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Direktorinnen und Direktoren
Art. 21 FHZ-Statut · Direktorinnen und Direktoren
1. Die Direktorinnen und Direktoren sind für die strategische und operative Leitung der Departemente in Übereinstimmung mit der Dachstrategie sowie im Rahmen der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und -personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1 zuständig. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie von Departementsleitungen unterstützt. Insbesondere haben sie
a. ihr Departement im Rahmen des Rechts, der Mission und Vision, der Hochschul- und der Departementsstrategie sowie des Werterahmens wie auch der Entwicklungsplanung und des Leistungsauftrags und der verfügbaren finanziellen Mittel zu organisieren und zu leiten,
b. die Entwicklung ihres Departementes zu planen und zu fördern,
c. ihr Departement nach innen und aussen zu vertreten, namentlich die Zusammenarbeit mit anderen Departementen sowie mit Dritten zu pflegen und zu fördern,
d. die Anstellungsverfahren für ihre Mitarbeitenden, insbesondere für Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen und Dozierende, zu führen,
e. die Personalentwicklung ihrer Mitarbeitenden zu gewährleisten,
f. das Qualitätsmanagement zu führen,
g. die Studienreglemente zu erlassen,
gbis. * den Datenschutz und die Informationssicherheit sicherzustellen,
h. alle Aufgaben auf Stufe Departement wahrzunehmen, die keinem anderen Organ übertragen sind.
2. Die Direktorinnen und Direktoren erstatten der Rektorin oder dem Rektor regelmässig Bericht.
3. Die Beschlüsse der Direktorinnen und Direktoren sind genehmigungspflichtig, soweit die Bestimmungen dieses Statuts eine Genehmigung vorsehen.