Art. 18 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Leitung Personal und Hochschulentwicklung
Art. 18 FHZ-Statut · Leitung Personal und Hochschulentwicklung
1. Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Personal und Hochschulentwicklung trägt die Verantwortung für die operative und strategische Leitung des Bereichs Personal und Hochschulentwicklung. Sie oder er übt insbesondere folgende Aufgaben aus
a. * Leitung und Organisation des Bereichs Personal und Hochschulentwicklung,
b. * Vertretung des Bereichs Personal und Hochschulentwicklung intern sowie gegenüber Dritten,
c. * Verzahnung der Innovationen und Entwicklungen von Personal- und Hochschulentwicklung mit den übrigen Bereichen und den Departementen,
d. * Führen der Anstellungsverfahren für Mitarbeitende des Bereichs, insbesondere für Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen,
e. * Gewährleistung der Personalentwicklung im Bereich Personal und Hochschulentwicklung.