Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520b FHZ CH-LU

Art. 17 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Personal und Hochschulentwicklung

Organisation - Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation, Personal und Hochschulentwicklung (Hochschuldienste)
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Art. 17 FHZ-Statut · Personal und Hochschulentwicklung

1. Der Bereich Personal und Hochschulentwicklung verantwortet die übergreifende und integrierte Personal- und Hochschulentwicklung sowie das Personalmanagement und stellt die Verankerung dieser Aufgaben in der gesamten Hochschule sicher. Weiter koordiniert der Bereich die gemeinsamen Entwicklungen im vierfachen Leistungsauftrag und in den Transversalthemen in Übereinstimmung mit den strategischen Zielen der Hochschule Luzern.

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