520b
FHZ
CH-LU
Art. 14e Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Leitung Finanzen und Infrastruktur
Organisation - Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation, Personal und Hochschulentwicklung (Hochschuldienste)
Art. 14e FHZ-Statut · Leitung Finanzen und Infrastruktur
1. Die Leiterin oder der Leiter Finanzen und Infrastruktur trägt die Verantwortung für die operative und strategische Leitung des Bereichs Finanzen und Infrastruktur. Insbesondere übt sie oder er folgende Aufgaben aus
a. Leitung und Organisation des Bereichs Finanzen und Infrastruktur,
b. Vertretung des Bereichs Finanzen und Infrastruktur intern sowie gegenüber Dritten,
c. Verknüpfung der eigenen Entwicklungen und Innovationen mit dem Betrieb sowie mit den Entwicklungen und Innovationen in den drei weiteren Bereichen und den Departementen,
d. Führen der Anstellungsverfahren für Mitarbeitende des Bereichs, insbesondere für Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen,
e. Gewährleistung der Personalentwicklung im Bereich Finanzen und Infrastruktur.