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520b FHZ CH-LU

Art. 14 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Qualitätsentwicklung

Organisation - Rektorat
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Art. 14 FHZ-Statut · Qualitätsentwicklung

1. Die Hochschule Luzern sorgt für die Erfassung, Sicherung und Verbesserung der Qualität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags, für die Qualitätssicherung bei der Weiterbildung der Mitarbeitenden sowie bei der Erfüllung der Leitungs- und Verwaltungsaufgaben und der Öffentlichkeitsarbeit.

2. Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen und international anerkannten Massstäben.

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