520b
FHZ
CH-LU
Art. 14 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Qualitätsentwicklung
Organisation - Rektorat
Art. 14 FHZ-Statut · Qualitätsentwicklung
1. Die Hochschule Luzern sorgt für die Erfassung, Sicherung und Verbesserung der Qualität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags, für die Qualitätssicherung bei der Weiterbildung der Mitarbeitenden sowie bei der Erfüllung der Leitungs- und Verwaltungsaufgaben und der Öffentlichkeitsarbeit.
2. Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen und international anerkannten Massstäben.