520b
FHZ
CH-LU
Art. 13 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Generalsekretariat
Organisation - Rektorat
Art. 13 FHZ-Statut · Generalsekretariat
1. Das Generalsekretariat unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei allen Aufgaben, sofern diese nicht anderen Organen oder Personen übertragen sind. Die Rektorin oder der Rektor kann Aufgaben an das Generalsekretariat delegieren und weitere Personen beratend beiziehen.
2. Das Generalsekretariat erbringt zudem zwecks Einhaltung geltenden Rechts und von Vorgaben von Bund und Kantonen sowie zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Hochschule Luzern Dienstleistungen für Organe und Führungspersonen der Hochschule Luzern.