Art. 12 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin oder des Rektors
Art. 12 FHZ-Statut · Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin oder des Rektors
1. Der Rektorin oder dem Rektor obliegt die Gesamtleitung der Hochschule Luzern sowie deren Vertretung gegen aussen. Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Kernaufgaben und Kompetenzen sowie die damit verbundenen Weisungsrechte
a. die Hochschule Luzern im Rahmen des Rechts, der Mission und Vision, der Strategie sowie des Werterahmens der Hochschule Luzern wie auch der Entwicklungsplanung und des Leistungsauftrags sowie der verfügbaren finanziellen Mittel zu leiten,
b. die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Institutionen und den Austausch von Wissen und Technologie mit der Wissenschaft, der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Kultur zu fördern,
c. die Hochschule Luzern in kantonalen, interkantonalen, nationalen und internationalen Gremien zu vertreten,
d. die interdisziplinäre Zusammenarbeit unter den Departementen sowie die Koordination ihrer Tätigkeiten zu fördern,
e. * die Departemente, die vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation, Personal und Hochschulentwicklung sowie das Generalsekretariat zu führen,
f. * die Hochschul-, Personal- und Digitalisierungsentwicklung zu gewährleisten,
fbis. * den Datenschutz und die Informationssicherheit sicherzustellen,
g. die Geschäfte des Fachhochschulrates vorzubereiten und dessen Sekretariat zu führen,
h. den Vorsitz der Hochschulleitung auszuüben,
i. die Finanzen der Departemente zu beaufsichtigen und bei Verlust oder bei wesentlichen Veränderungen der Kapitalstruktur, insbesondere bei einem Minusbestand des Eigenkapitals, Massnahmen zu ergreifen,
j. Findungskommissionen im Rahmen wichtiger Anstellungsverfahren zu bestimmen und in ihnen mitzuwirken.
2. Im Übrigen richten sich die Kompetenzen und Aufgaben der Rektorin oder des Rektors nach der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und -personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1.
3. Die Rektorin oder der Rektor kann ihre oder seine Kompetenzen und Aufgaben delegieren.