Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520b FHZ CH-LU

Art. 10 Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) - Aufgaben und Kompetenzen

Organisation - Hochschulleitung
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Art. 10 FHZ-Statut · Aufgaben und Kompetenzen

1. Die Hochschulleitung steht für die multidisziplinäre Kultur der Hochschule Luzern ein.

2. Die Hochschulleitung

a. nimmt als operatives Führungsorgan der Hochschule Luzern die ihr zugewiesenen Aufgaben wahr und

b. wirkt bei Entscheidungen des Fachhochschulrates sowie der Rektorin oder des Rektors mit entsprechend der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und -personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1.

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