520a
ZFHVO
CH-LU
Art. 9 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) - 3. Rückerstattung an die Trägerkantone
Finanzierung
Art. 9 ZFHVo · 3. Rückerstattung an die Trägerkantone
1. Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässigen Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Trägerkantonen innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurückerstattet.
2. Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzierungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung berücksichtigt.