Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520a ZFHVO CH-LU

Art. 9 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) - 3. Rückerstattung an die Trägerkantone

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 ZFHVo · 3. Rückerstattung an die Trägerkantone

1. Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässigen Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Trägerkantonen innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurückerstattet.

2. Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzierungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung berücksichtigt.

← Art. 8 ZFHVo Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) - Zweck Art. 10 ZFHVo →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →