520a
ZFHVO
CH-LU
Art. 8 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) - 2. Freie Reserve
Finanzierung
Art. 8 ZFHVo · 2. Freie Reserve
1. Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.
2. Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rechnungsjahr in eigener Kompetenz über maximal 250 000 Franken verfügen. Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet der Fachhochschulrat.