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520a ZFHVO CH-LU

Art. 6 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) - Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone

Finanzierung
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Art. 6 ZFHVo · Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone

1. Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrates und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission beträgt 20 000 Franken pro Kanton und Jahr.

2. Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 Rechnung gestellt. Für die übrigen Beiträge werden zwei Teilrechnungen - zahlbar per 31. März und per 31. Oktober - erstellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

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