Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520a ZFHVO CH-LU

Art. 5 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) - Anpassungen jährliche Finanzierung

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 ZFHVo · Anpassungen jährliche Finanzierung

1. Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln erreicht werden können.

2. Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträge sind

a. unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse,

b. gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.),

c. Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone (FHV-Beiträge),

d. im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Änderungen des Umfangs der zu erbringenden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von Studiengängen).

3. Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Finanzierungsbeschlusses.

← Art. 4 ZFHVo Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) - Zweck Art. 6 ZFHVo →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →