Art. 5 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) - Anpassungen jährliche Finanzierung
Art. 5 ZFHVo · Anpassungen jährliche Finanzierung
1. Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln erreicht werden können.
2. Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträge sind
a. unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse,
b. gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.),
c. Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone (FHV-Beiträge),
d. im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Änderungen des Umfangs der zu erbringenden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von Studiengängen).
3. Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Finanzierungsbeschlusses.