520a
ZFHVO
CH-LU
Art. 3 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) - Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag
Finanzierung
Art. 3 ZFHVo · Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag
1. Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.
2. Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Entwicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan in Kraft.
3. Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Finanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor.