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520a ZFHVO CH-LU

Art. 2 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) - Name

Allgemeines
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Art. 2 ZFHVo · Name

1. Die Fachhochschule trägt den Namen «Hochschule Luzern».

2. Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung «FH Zentralschweiz». Im Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung.

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