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520a ZFHVO CH-LU

Art. 11 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) - Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch die Standortkantone

Bauliche Infrastruktur
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Art. 11 ZFHVo · Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch die Standortkantone

1. Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung und der Liegenschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungsvereinbarung geregelt.

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