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520a ZFHVO CH-LU

Art. 10 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) - Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen

Bauliche Infrastruktur
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Art. 10 ZFHVo · Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen

1. Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 200 000 Franken pro Jahr bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat.

2. Davon ausgenommen sind Mietverträge für Studierendenwohnungen, welche die Fachhochschule ohne Genehmigung durch den Konkordatsrat abschliessen kann.

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