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RPPVORDP
CH-LU
§ 9a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Befristete Anstellungen an Schulen der Tertiär- und Quartärstufe
Arbeitsverhältnis - Dienstverhältnisse für besondere Funktionen
§ 9a Personalverordnung, PVO · Befristete Anstellungen an Schulen der Tertiär- und Quartärstufe
1. Auf befristete nebenamtliche Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen an Schulen der Tertiär- und Quartärstufe ist § 9 Absatz 2 des Personalgesetzes nicht anwendbar.