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52 RPPVORDP CH-LU

§ 9 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Assistentinnen und Assistenten an den Hochschulen

Arbeitsverhältnis - Dienstverhältnisse für besondere Funktionen
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§ 9 Personalverordnung, PVO · Assistentinnen und Assistenten an den Hochschulen

1. Assistentinnen und Assistenten an den Hochschulen werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt. Dieses kann nach einer Funktionsänderung für maximal fünf Jahre verlängert werden.

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