§ 8b Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Angestellte nach Erfüllung des 65. Altersjahres
§ 8b Personalverordnung, PVO · Angestellte nach Erfüllung des 65. Altersjahres
1. Angestellte nach Erfüllung des 65. Altersjahres werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt. Für die Beendigungsfristen und -termine ist § 16 des Personalgesetzes anwendbar. Die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall dauert während einer allfälligen Probezeit einen Monat und danach maximal 180 Kalendertage.
2. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Erfüllung des 70. Altersjahres der oder des Angestellten. Für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste endet es spätestens im Jahr, in dem sie das 70. Altersjahr erfüllen, auf das Ende des Schuljahres. In Ausnahmefällen können Angestellte auch nach der Erfüllung des 70. Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete Anstellung möglich.