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§ 8a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Angestellte an einem besonderen Arbeitsplatz

Arbeitsverhältnis - Dienstverhältnisse für besondere Funktionen
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§ 8a Personalverordnung, PVO · Angestellte an einem besonderen Arbeitsplatz

1. Für Angestellte an einem besonderen Arbeitsplatz gemäss § 62 des Personalgesetzes ist § 9 Absatz 2 des Personalgesetzes nicht anwendbar. Sie können befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Die Befristung kann um maximal drei Jahre verlängert werden. Die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall dauert in der Probezeit einen Monat, danach in jedem Anstellungsjahr 12 Wochen. Ab dem 7. Anstellungsjahr wird die Fortzahlung der Besoldung in Wochen pro Jahr wie folgt berechnet: Anzahl Anstellungsjahre plus sechs.

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