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RPPVORDP
CH-LU
§ 84 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO)
Sonderbestimmungen - Sonderbestimmungen für die Angestellten in landwirtschaftlichen Betrieben und Haushalten
§ 84 Personalverordnung, PVO
1. Die Arbeitszeit der Angestellten in landwirtschaftlichen Betrieben oder Haushalten richtet sich nach dem kantonalen Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 5. Mai 2000.