§ 83a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Geltung der Personalverordnung
§ 83a Personalverordnung, PVO · Geltung der Personalverordnung
1. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss den Absätzen 3-5, für die Schulleitungen, die Fachpersonen der schulischen Dienste sowie die weiteren Angestellten der kommunalen und kantonalen Volksschulen anzuwenden.
2. Als weitere Angestellte der Volksschulen gelten die Fachpersonen der Tagesstrukturen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Klassenassistentinnen und Klassenassistenten.
3. Die Bestimmungen zum Beurteilungs- und Fördergespräch gemäss den §§ 62-65 finden sinngemäss Anwendung, wobei die Beurteilung nicht lohnwirksam ist.
4. Schulleiterinnen und Schulleiter und die zuständige Behörde können einvernehmlich Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. § 11d findet sinngemäss Anwendung.
5. Für die kommunalen Volksschulen finden die §§ 2 und 68-74 keine Anwendung.