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52 RPPVORDP CH-LU

§ 83 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Berufliche Weiterbildung

Sonderbestimmungen - Sonderbestimmungen für Lehrpersonen sowie für die Schulleitungen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen
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§ 83 Personalverordnung, PVO · Berufliche Weiterbildung

1. Die berufliche Weiterbildung gehört zu den Rechten und Pflichten jeder Lehrperson.

2. Sie soll im mehrjährigen Mittel fünf Prozent der Arbeitszeit einer Lehrperson an den Volksschulen sowie an den Berufs- und Mittelschulen umfassen und in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. Die schulinterne Weiterbildung findet ausserhalb der Unterrichtszeit statt.

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