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RPPVORDP
CH-LU
§ 82 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Ferien
Sonderbestimmungen - Sonderbestimmungen für Lehrpersonen sowie für die Schulleitungen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen
§ 82 Personalverordnung, PVO · Ferien
1. Lehrpersonen haben Anspruch auf 25 Arbeitstage Ferien pro Schuljahr.
2. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht vollamtlich ist oder nicht das ganze Schuljahr dauert, besteht der Ferienanspruch nur im Verhältnis zur tatsächlichen Beschäftigungsdauer.
3. Die Ferien müssen nach Vorgabe der Schulleitung während der ordentlichen Schulferien bezogen werden.